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Eigenanteil und Finanzierung

Eine der häufigsten Fragen zu Beginn einer außerklinischen Intensivpflege lautet: Was kostet das, und was muss ich selbst zahlen? Die gute Nachricht vorweg: Die eigentliche außerklinische Intensivpflege – also die aufwendige medizinische Behandlungspflege rund um Beatmung, Trachealkanüle, Überwachung und Notfallbereitschaft – wird grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Sie ist als Leistungsanspruch in § 37c SGB V verankert. Auch Privatversicherte haben einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege.

Wovon hängt ein möglicher Eigenanteil ab?

Vor allem von der gewählten Versorgungsform. Ein wichtiger Grund für einen möglichen Eigenanteil liegt außerdem in der rechtlichen Struktur: Die medizinische Behandlungspflege wird über die Krankenversicherung nach SGB V finanziert, während die Grundpflege – etwa Körperpflege, Ernährung und Mobilität – über die Pflegeversicherung nach SGB XI abgedeckt wird und sich nach dem Pflegegrad richtet. Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kann daraus ein Eigenanteil entstehen. Bei der Versorgung in der eigenen Häuslichkeit, in einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft oder in einer stationären Einrichtung fallen unterschiedliche zusätzliche Kosten an – etwa für Unterkunft und Verpflegung, für Miete und Nebenkosten in einer Wohngemeinschaft oder für Leistungen, die über die reine Behandlungspflege hinausgehen. Diese Anteile sind nicht Teil der Krankenkassenleistung und können je nach Wohnform und Anbieter verschieden ausfallen.

Welche weiteren Stellen helfen bei der Finanzierung?

Neben der Krankenkasse kann die Pflegeversicherung (Pflegekasse) Leistungen beisteuern, etwa über den Pflegegrad, über Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder über den Entlastungsbetrag. In bestimmten Fällen kommen weitere Kostenträger infrage, beispielsweise die Sozialhilfe oder die Eingliederungshilfe.

Warum nennen wir hier keine konkreten Beträge?

Weil sich Summen, Zuzahlungen und gesetzliche Regelungen regelmäßig ändern und außerdem stark vom Einzelfall abhängen. Eine pauschale Zahl wäre schnell veraltet und im konkreten Fall womöglich falsch. Was in Ihrer Situation übernommen wird und welcher Eigenanteil verbleibt, klären Sie deshalb am besten direkt und frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse, Ihrer Pflegekasse und dem Pflegedienst – idealerweise schon vor Beginn der Versorgung. Eine unabhängige Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt kann zusätzlich helfen, Ansprüche vollständig auszuschöpfen und Anträge richtig zu stellen. Gerade beim Wechsel zwischen Häuslichkeit, Wohngemeinschaft und stationärer Versorgung können sich die Eigenanteile deutlich unterscheiden – ein Vergleich lohnt sich, am besten mit Unterstützung einer Pflegeberatung.

Siehe auch: IPReG

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt ein Mensch im Voraus fest, wen das Betreuungsgericht als rechtlichen Betreuer einsetzen soll, falls später eine gesetzliche Betreuung notwendig wird. Sie ist eines der wichtigen Vorsorgedokumente – neben der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung – und hilft, die eigene Selbstbestimmung auch dann zu wahren, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Worin unterscheidet sich die Betreuungsverfügung von der Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson unmittelbar, sodass häufig gar kein Gericht eingeschaltet werden muss. Die Betreuungsverfügung dagegen greift erst, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird: Sie bevollmächtigt niemanden direkt, sondern macht dem Gericht einen verbindlichen Vorschlag. Man kann darin festlegen, welche Person die Betreuung übernehmen soll – und ebenso ausdrücklich benennen, wer sie keinesfalls übernehmen soll.

Was regelt sie noch?

In einer Betreuungsverfügung lassen sich auch persönliche Wünsche zur Lebensgestaltung, zur Pflege und zur Wohnsituation festhalten, an die sich ein späterer Betreuer halten muss – etwa der Wunsch, möglichst lange zu Hause oder in einer vertrauten Wohngemeinschaft versorgt zu werden.

Warum ist die Betreuungsverfügung gerade in der Intensivpflege wichtig?

Gerade in der Intensivpflege, in der weitreichende Entscheidungen über Behandlung, Beatmung oder Aufenthaltsort anstehen können, schafft eine Betreuungsverfügung Klarheit und entlastet Angehörige.

Worauf sollte man bei der Erstellung achten?

Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich verfasst, mit Datum und Unterschrift versehen und sicher, aber auffindbar aufbewahrt werden – ein Hinweis bei Angehörigen oder eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister ist sinnvoll. Wichtig ist außerdem, die Wünsche so klar wie möglich zu formulieren, damit ein späterer Betreuer sie eindeutig umsetzen kann.
Idealerweise wird die Betreuungsverfügung mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kombiniert, sodass sowohl die rechtliche Vertretung als auch die persönlichen und medizinischen Wünsche umfassend abgedeckt sind. Eine rechtliche Beratung kann helfen, die Dokumente passgenau und wirksam zu formulieren.

Siehe auch: Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Die außerklinische Intensivpflege – kurz AKI, früher oft „ambulante Intensivpflege“ oder „häusliche Intensivpflege“ genannt – ist eine hochspezialisierte Pflegeform für Menschen, deren Gesundheitszustand jederzeit lebensbedrohlich werden kann. Typische Gründe sind eine künstliche Beatmung, eine Trachealkanüle oder eine schwere, instabile Störung von Atmung und Kreislauf. „Außerklinisch“ bedeutet, dass die Versorgung nicht im Krankenhaus stattfindet, sondern dort, wo der Mensch lebt.

Was ist das Besondere an der AKI?

Anders als bei einer stundenweisen häuslichen Pflege ist hier in der Regel ständig eine qualifizierte Pflegefachkraft anwesend, die den Zustand kontinuierlich überwacht und im Notfall sofort eingreifen kann. Diese ständige Interventionsbereitschaft ist das eigentliche Kennzeichen der Intensivpflege, denn ein Notfall – etwa eine verlegte Trachealkanüle oder ein Geräteausfall – kann ohne Vorwarnung auftreten und erfordert sofortiges, fachgerechtes Handeln.

Wo findet die außerklinische Intensivpflege statt?

Möglich sind drei Wege:

  • In der eigenen Häuslichkeit (häufig als 1:1-Betreuung)
  • In einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft, in der mehrere Betroffene gemeinsam versorgt werden
  • In einer stationären Pflegeeinrichtung

Welche Versorgungsform passt, hängt vom Pflegebedarf, der gesundheitlichen Situation und den persönlichen Wünschen ab – das Wahlrecht der Betroffenen wurde gesetzlich gestärkt.

Wer wird in der außerklinischen Intensivpflege versorgt?

Versorgt werden in der AKI unter anderem:

  • Langzeitbeatmete Menschen
  • Menschen mit Tracheostoma
  • Patienten mit fortschreitenden neuromuskulären Erkrankungen
  • Menschen mit schweren Lungenerkrankungen oder nach langen Aufenthalten auf der Intensivstation.

Ziel der Versorgung

Ziel ist nicht nur die medizinische Stabilität, sondern ausdrücklich auch ein möglichst normaler, selbstbestimmter Alltag mit größtmöglicher Teilhabe.

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage ist seit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) der eigenständige Leistungsanspruch nach § 37c SGB V, der durch die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert wird.

Wer darf außerklinische Intensivpflege verordnen?

Gemäß der AKI-Richtlinie dürfen nur entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte die Leistung verordnen (auf Formular 62B):

  • Fachärzte: Insbesondere aus den Bereichen Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie, Kinder- und Jugendmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin.
  • Hausärzte: Sofern sie über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verfügen.
  • Krankenhausärzte: Im Rahmen des Entlassmanagements (für bis zu 7 Kalendertage).

Wichtiger Hinweis

Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten muss vor der Verordnung grundsätzlich eine ärztliche Potenzialerhebung durchgeführt werden. Dabei wird unter anderem geprüft, ob eine Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung oder eine Entfernung der Trachealkanüle möglich ist.

Siehe auch: AKI-Richtlinie, Heimbeatmung

AKI-Richtlinie (AKI-RL)

Die AKI-Richtlinie (vollständig: „Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege“) ist das zentrale Regelwerk, das festlegt, unter welchen Voraussetzungen außerklinische Intensivpflege verordnet, genehmigt und erbracht werden darf. Beschlossen hat sie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Sie konkretisiert den gesetzlichen Anspruch aus § 37c SGB V und gilt für gesetzlich Krankenversicherte. Angewendet wird sie seit dem 1. Januar 2023.

Was regelt die AKI-Richtlinie konkret?

Sie bestimmt unter anderem:
 

  • Welche Ärztinnen und Ärzte die Leistung überhaupt verordnen dürfen und welche besondere Qualifikation dafür erforderlich ist 
  • Wie der Behandlungsplan auszusehen hat, welche Inhalte eine Verordnung umfassen muss und in welchen Fällen vor der Verordnung eine Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung durchzuführen ist 
  • Außerdem trifft sie Aussagen zur Zusammenarbeit der Beteiligten und zur Qualität der Versorgung.

Warum ist die Richtlinie für Betroffene wichtig?

Sie schafft einen verbindlichen, bundesweit einheitlichen Rahmen und damit mehr Struktur und Sicherheit. Ein wesentliches Ziel ist es, Fehlversorgung zu vermeiden und sicherzustellen, dass Chancen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands – etwa eine Verkürzung der Beatmungszeit oder die Entfernung der Trachealkanüle – tatsächlich systematisch geprüft und genutzt werden.

Die AKI-Richtlinie wird bei Bedarf angepasst. Wenn sich also Details ändern – beispielsweise zur Häufigkeit der Potenzialerhebung, zu den Fristen oder zur Qualifikation der verordnenden Ärzte –, geht das in aller Regel auf einen Beschluss des G-BA zurück.

Für die Praxis bedeutet das: Verordnung, Genehmigung und Versorgung folgen einem klar definierten, nachvollziehbaren Ablauf, an dem sich Ärzte, Pflegedienste, Krankenkassen und der Medizinische Dienst gleichermaßen orientieren.

Was bedeutet das für Betroffene und Angehörige?

Für Betroffene und Angehörige ist es nicht nötig, die Richtlinie im Wortlaut zu kennen – entscheidend ist allein, dass die eigene Versorgung ihren Vorgaben entspricht. Genau dafür sorgt ein zugelassener, auf außerklinische Intensivpflege spezialisierter Pflegedienst, der die Anforderungen an ärztliche Qualifikation, Behandlungsplan, Potenzialerhebung und Dokumentation im Alltag verlässlich umsetzt. Bei Unsicherheiten zur Anwendung der Regeln im eigenen Fall helfen die Krankenkasse, der verordnende Arzt oder eine unabhängige Pflegeberatung weiter.

Siehe auch: Gemeinsamer Bundesausschuss, Verordnung, IPReG