Das IPReG – ausgeschrieben Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – ist ein Gesetz aus dem Jahr 2020, das die außerklinische Intensivpflege grundlegend neu geordnet hat. Es gilt als die wichtigste rechtliche Reform dieses Versorgungsbereichs der letzten Jahre und prägt bis heute, wie die AKI verordnet, genehmigt und erbracht wird.
Was hat das IPReG verändert? Zunächst hat es die außerklinische Intensivpflege aus der allgemeinen häuslichen Krankenpflege herausgelöst und als eigenständigen Leistungsanspruch in § 37c SGB V verankert. Damit wurde die Gruppe der beatmeten und trachealkanülierten Menschen mit besonders hohem Behandlungspflegebedarf erstmals gesetzlich klar adressiert.
Die zentrale Neuerung ist die verpflichtende Potenzialerhebung: Bei beatmeten und trachealkanülierten Menschen soll regelmäßig ärztlich geprüft werden, ob die Beatmungszeit verkürzt, eine vollständige Beatmungsentwöhnung (Weaning) erreicht oder die Trachealkanüle entfernt (Dekanülierung) werden kann. Hintergrund war die Sorge des Gesetzgebers, dass Entwöhnungschancen in der Praxis zu selten genutzt wurden und Menschen unnötig lange beatmet blieben.
Welche weiteren Ziele verfolgt das IPReG? Es stärkt das Wahlrecht der Betroffenen bei der Versorgungsform – also die Entscheidung, ob die Pflege zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder stationär stattfindet – und es schafft einheitliche vertragliche und qualitative Rahmenbedingungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern. Anfangs gab es Kritik, das Gesetz könne die Wahlfreiheit einschränken; im Laufe der Umsetzung wurde dieser Punkt nachgebessert. Konkretisiert werden die Vorgaben des IPReG durch die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die seit dem 1. Januar 2023 angewendet wird. Für Betroffene bedeutet das IPReG vor allem mehr Struktur, verbindliche Qualitätsanforderungen und einen konsequenten Blick auf mögliche Verbesserungen des Gesundheitszustands.
Im Alltag begegnet das IPReG den Betroffenen vor allem in Form der regelmäßigen Potenzialerhebung und der verbindlichen Qualitätsanforderungen an die Versorgung. Beides soll sicherstellen, dass die Pflege auf hohem Niveau erfolgt und Chancen auf mehr Selbstständigkeit nicht übersehen werden. Wer den Hintergrund kennt, kann die wiederkehrenden Untersuchungen besser einordnen: Sie sind kein bürokratischer Selbstzweck, sondern dienen dem Wohl und den Möglichkeiten des betroffenen Menschen.
Siehe auch: Außerklinische Intensivpflege, Potenzialerhebung, AKI-Richtlinie, SGB V und § 37c