Die Erstverordnung ist die erste ärztliche Verordnung von außerklinischer Intensivpflege und damit der offizielle Startpunkt der Versorgung. Ohne ärztliche Verordnung gibt es keinen Anspruch auf AKI – sie ist also der entscheidende erste Schritt, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können.
Wer stellt die Erstverordnung aus und für wie lange? Häufig geschieht das bei der Entlassung aus einer Klinik oder einer Reha-Einrichtung; in diesem Fall gilt die Erstverordnung meist nur für einen kurzen Zeitraum, damit die Versorgung lückenlos beginnen kann, während die weiteren Schritte organisiert werden. Auch niedergelassene, entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte können eine Erstverordnung ausstellen, in der Regel für einige Wochen. Verordnen dürfen nur Ärzte mit der in der AKI-Richtlinie geforderten besonderen Qualifikation.
Was passiert in der Phase der Erstverordnung? In dieser Anfangszeit laufen mehrere Prozesse parallel: Die Genehmigung durch die Krankenkasse wird eingeholt, der individuelle Behandlungsplan wird erstellt, Hilfsmittel und Pflegekräfte werden organisiert, und bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen werden die Weichen für die Potenzialerhebung gestellt. Die Erstverordnung überbrückt damit gezielt die Übergangsphase, bis die längerfristige Versorgung steht.
Wie geht es nach der Erstverordnung weiter? Auf sie folgen die Folgeverordnungen, die die Versorgung über längere Zeiträume absichern. Für Betroffene und Angehörige ist es hilfreich zu wissen, dass die Erstverordnung bewusst kurz befristet ist – das ist kein Hinweis auf eine unsichere Versorgung, sondern Teil des geregelten Ablaufs. Spezialisierte Intensivpflegedienste und der Sozialdienst der Klinik unterstützen dabei, dass Verordnung, Genehmigung und Versorgungsbeginn nahtlos ineinandergreifen, sodass keine Versorgungslücke entsteht.
Wichtig zu wissen: Die kurze Befristung der Erstverordnung ist normaler Teil des geregelten Ablaufs und kein Zeichen einer unsicheren Versorgung. Sie dient lediglich dazu, die Anfangsphase zu überbrücken, bis Genehmigung, Behandlungsplan und gegebenenfalls die Potenzialerhebung vollständig vorliegen. Achten Sie gemeinsam mit dem Pflegedienst und dem verordnenden Arzt darauf, dass die anschließende Folgeverordnung rechtzeitig ausgestellt wird, damit die Versorgung lückenlos weiterläuft.
Siehe auch: Verordnung, Folgeverordnung, Potenzialerhebung, Genehmigung der Krankenkasse