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Folgeverordnung

Die Folgeverordnung schließt unmittelbar an die Erstverordnung an und stellt sicher, dass die außerklinische Intensivpflege ohne Unterbrechung weiterläuft. Während die Erstverordnung bewusst nur für einen kurzen Anfangszeitraum gilt, deckt die Folgeverordnung längere Zeiträume ab und wird immer wieder neu ausgestellt, solange der intensivpflegerische Bedarf fortbesteht.

Was wird vor einer Folgeverordnung geprüft? Bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen kontrollieren die verordnenden Ärztinnen und Ärzte, ob eine aktuelle Potenzialerhebung vorliegt oder neu eingeholt werden muss. Die Potenzialerhebung darf zum Zeitpunkt der Verordnung ein bestimmtes Alter nicht überschreiten. Damit bleibt regelmäßig im Blick, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat – ob also eine Beatmungsentwöhnung (Weaning), eine Verkürzung der Beatmungszeit oder eine Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) möglich geworden ist.

Warum ist diese wiederkehrende Prüfung so wichtig? Der Gesetzgeber wollte mit dem IPReG sicherstellen, dass Entwöhnungschancen nicht übersehen werden. Die Folgeverordnung ist deshalb mehr als eine reine Verlängerung: Sie ist ein wiederkehrender Kontrollpunkt, an dem die Versorgung überprüft und gegebenenfalls angepasst wird. Steht über einen längeren Zeitraum sicher fest, dass kein Entwöhnungs- oder Dekanülierungspotenzial besteht, gelten längere Abstände für die Potenzialerhebung, und der Aufwand verringert sich entsprechend.

Für Betroffene bedeutet die Folgeverordnung in erster Linie Versorgungssicherheit: Die Pflege geht verlässlich weiter. Gleichzeitig verbindet sie diese Sicherheit mit dem Ziel, jede realistische Chance auf eine Verbesserung des Zustands zu nutzen. Der Intensivpflegedienst und die behandelnden Ärzte achten gemeinsam darauf, dass Folgeverordnungen rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Verordnung ausgestellt werden, damit keine Lücke entsteht.

Für Betroffene und Angehörige ist vor allem wichtig, Termine und Fristen im Blick zu behalten: Eine Folgeverordnung muss rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Verordnung beantragt werden, und eine gegebenenfalls erforderliche Potenzialerhebung muss aktuell sein. In der Praxis übernimmt ein spezialisierter Intensivpflegedienst die Koordination dieser Schritte und erinnert frühzeitig an anstehende Verordnungen, sodass keine Versorgungslücke entsteht und die Pflege nahtlos fortgeführt werden kann.

Siehe auch: Erstverordnung, Verordnung, Potenzialerhebung

Erstverordnung

Die Erstverordnung ist die erste ärztliche Verordnung von außerklinischer Intensivpflege und damit der offizielle Startpunkt der Versorgung. Ohne ärztliche Verordnung gibt es keinen Anspruch auf AKI – sie ist also der entscheidende erste Schritt, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können.

Wer stellt die Erstverordnung aus und für wie lange? Häufig geschieht das bei der Entlassung aus einer Klinik oder einer Reha-Einrichtung; in diesem Fall gilt die Erstverordnung meist nur für einen kurzen Zeitraum, damit die Versorgung lückenlos beginnen kann, während die weiteren Schritte organisiert werden. Auch niedergelassene, entsprechend qualifizierte Ärztinnen und Ärzte können eine Erstverordnung ausstellen, in der Regel für einige Wochen. Verordnen dürfen nur Ärzte mit der in der AKI-Richtlinie geforderten besonderen Qualifikation.

Was passiert in der Phase der Erstverordnung? In dieser Anfangszeit laufen mehrere Prozesse parallel: Die Genehmigung durch die Krankenkasse wird eingeholt, der individuelle Behandlungsplan wird erstellt, Hilfsmittel und Pflegekräfte werden organisiert, und bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen werden die Weichen für die Potenzialerhebung gestellt. Die Erstverordnung überbrückt damit gezielt die Übergangsphase, bis die längerfristige Versorgung steht.

Wie geht es nach der Erstverordnung weiter? Auf sie folgen die Folgeverordnungen, die die Versorgung über längere Zeiträume absichern. Für Betroffene und Angehörige ist es hilfreich zu wissen, dass die Erstverordnung bewusst kurz befristet ist – das ist kein Hinweis auf eine unsichere Versorgung, sondern Teil des geregelten Ablaufs. Spezialisierte Intensivpflegedienste und der Sozialdienst der Klinik unterstützen dabei, dass Verordnung, Genehmigung und Versorgungsbeginn nahtlos ineinandergreifen, sodass keine Versorgungslücke entsteht.

Wichtig zu wissen: Die kurze Befristung der Erstverordnung ist normaler Teil des geregelten Ablaufs und kein Zeichen einer unsicheren Versorgung. Sie dient lediglich dazu, die Anfangsphase zu überbrücken, bis Genehmigung, Behandlungsplan und gegebenenfalls die Potenzialerhebung vollständig vorliegen. Achten Sie gemeinsam mit dem Pflegedienst und dem verordnenden Arzt darauf, dass die anschließende Folgeverordnung rechtzeitig ausgestellt wird, damit die Versorgung lückenlos weiterläuft.

Siehe auch: Verordnung, Folgeverordnung, Potenzialerhebung, Genehmigung der Krankenkasse

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene monatliche Leistung der Pflegeversicherung, die Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad zusteht. Sein Zweck steckt bereits im Namen: Er soll den Pflegealltag erleichtern und vor allem pflegende Angehörige entlasten. Anspruch besteht grundsätzlich ab Pflegegrad 1 aufwärts.

Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden? Er ist für bestimmte anerkannte Angebote gedacht – beispielsweise für Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Alltag, für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste, die über die reine Behandlungspflege hinausgehen. Für Familien in der Intensivpflege ist er damit ein praktischer Baustein, um zusätzliche Hilfe zu organisieren und Freiräume zu schaffen, ohne dafür allein aufkommen zu müssen.

Wie funktioniert die Abrechnung? Der Entlastungsbetrag wird in der Regel nicht bar ausgezahlt, sondern gegen Vorlage von Rechnungen mit der Pflegekasse abgerechnet beziehungsweise im sogenannten Erstattungsverfahren erstattet. Nicht genutzte Beträge können meist innerhalb bestimmter Fristen angespart und später verwendet werden, sodass auch größere Einzelmaßnahmen finanzierbar werden.

Warum nennen wir hier keine feste Summe? Weil sich die Höhe des Entlastungsbetrags und die Verwendungsmöglichkeiten durch Reformen ändern können und an Voraussetzungen geknüpft sind. Eine aktuelle, verbindliche Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder bei einer unabhängigen Pflegeberatung. Dort erfahren Sie auch, wie sich der Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen wie Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren lässt und welche Nachweise Sie für die Abrechnung benötigen. Wer diese Möglichkeiten kennt und nutzt, kann die finanzielle und organisatorische Belastung in der häuslichen Intensivpflege spürbar verringern.

Damit der Entlastungsbetrag nicht ungenutzt verfällt, lohnt es sich, frühzeitig zu klären, welche Angebote in der Region anerkannt sind und wie die Abrechnung im Einzelnen funktioniert. Heben Sie Rechnungen und Belege gut auf, da diese für die Erstattung benötigt werden. Eine Pflegeberatung kann konkret aufzeigen, wie sich der Entlastungsbetrag mit Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sinnvoll kombinieren lässt, um die Entlastung für pflegende Angehörige zu maximieren.

Siehe auch: Pflegegrad, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegeberatung und Pflegestützpunkt

Entlassmanagement und Pflegeüberleitung

Der Übergang aus dem Krankenhaus in die außerklinische Intensivpflege ist einer der sensibelsten Momente der gesamten Versorgung – und er muss sorgfältig vorbereitet werden. Beim Entlassmanagement, auch Pflegeüberleitung genannt, arbeiten viele Beteiligte zusammen: die Klinik, der Intensivpflegedienst, die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, das Sanitätshaus und nicht zuletzt die Angehörigen.

Warum ist dieser Übergang so kritisch? Bei beatmeten oder trachealkanülierten Menschen kann schon eine kurze Versorgungslücke gefährlich werden. Deshalb muss am ersten Tag zu Hause oder in der Wohngemeinschaft alles bereitstehen: das Beatmungsgerät mit den richtigen Einstellungen, Absauggerät und Verbrauchsmaterial, die Sauerstoffversorgung, das Pflegebett und weitere Hilfsmittel, die nötigen Medikamente und Verordnungen sowie eine eingearbeitete, qualifizierte Pflegecrew.

Was umfasst ein gutes Entlassmanagement noch? Dazu gehören die rechtzeitige ärztliche Verordnung, die Beantragung und Genehmigung der Leistung bei der Krankenkasse, die Abstimmung der Beatmungs- und Therapieeinstellungen, ein klarer Notfallplan und – ganz wichtig – die Schulung und Anleitung der Angehörigen im Umgang mit Geräten und in Notfallsituationen. Auch die Anbindung an weiterbehandelnde Ärzte, an Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie wird hier organisiert.

Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, ein Entlassmanagement anzubieten; Betroffene und Angehörige haben also einen Anspruch darauf, beim Übergang unterstützt zu werden. Spezialisierte Intensivpflegedienste begleiten diesen Prozess aktiv und übernehmen einen großen Teil der Organisation, damit der Wechsel reibungslos, sicher und ohne Versorgungslücke gelingt. Je früher die Planung beginnt – oft schon Wochen vor der geplanten Entlassung –, desto entspannter verläuft der Start in die häusliche oder wohngemeinschaftliche Versorgung. Eine gute Pflegeüberleitung legt damit das Fundament für eine stabile und vertrauensvolle Versorgung.

Für Angehörige ist es hilfreich, den Sozialdienst der Klinik frühzeitig anzusprechen und den gewünschten Intensivpflegedienst rechtzeitig einzubinden, damit genügend Zeit für Organisation, Genehmigung und Einarbeitung bleibt. Eine offene Kommunikation zwischen allen Beteiligten ist der Schlüssel für einen sicheren Übergang. Wer sich frühzeitig informiert und die Verantwortlichkeiten klärt, erlebt den Wechsel aus der Klinik nach Hause oder in die Wohngemeinschaft deutlich ruhiger und planbarer.

Siehe auch: Verordnung, Außerklinische Intensivpflege, Genehmigung der Krankenkasse

Eigenanteil und Finanzierung

Eine der häufigsten Fragen zu Beginn einer außerklinischen Intensivpflege lautet: Was kostet das, und was muss ich selbst zahlen? Die gute Nachricht vorweg: Die eigentliche außerklinische Intensivpflege – also die aufwendige medizinische Behandlungspflege rund um Beatmung, Trachealkanüle, Überwachung und Notfallbereitschaft – wird grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Sie ist als Leistungsanspruch in § 37c SGB V verankert.

Wovon hängt ein möglicher Eigenanteil ab? Vor allem von der gewählten Versorgungsform. Bei der Versorgung in der eigenen Häuslichkeit, in einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft oder in einer stationären Einrichtung fallen unterschiedliche zusätzliche Kosten an – etwa für Unterkunft und Verpflegung, für Miete und Nebenkosten in einer Wohngemeinschaft oder für Leistungen, die über die reine Behandlungspflege hinausgehen. Diese Anteile sind nicht Teil der Krankenkassenleistung und können je nach Wohnform und Anbieter verschieden ausfallen.

Welche weiteren Stellen helfen bei der Finanzierung? Neben der Krankenkasse kann die Pflegeversicherung (Pflegekasse) Leistungen beisteuern, etwa über den Pflegegrad, über Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder über den Entlastungsbetrag. In bestimmten Fällen kommen weitere Kostenträger infrage, beispielsweise die Sozialhilfe oder die Eingliederungshilfe.

Warum nennen wir hier keine konkreten Beträge? Weil sich Summen, Zuzahlungen und gesetzliche Regelungen regelmäßig ändern und außerdem stark vom Einzelfall abhängen. Eine pauschale Zahl wäre schnell veraltet und im konkreten Fall womöglich falsch. Was in Ihrer Situation übernommen wird und welcher Eigenanteil verbleibt, klären Sie deshalb am besten direkt und frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse, Ihrer Pflegekasse und dem Pflegedienst – idealerweise schon vor Beginn der Versorgung. Eine unabhängige Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt kann zusätzlich helfen, Ansprüche vollständig auszuschöpfen und Anträge richtig zu stellen.

Ein praktischer Tipp: Lassen Sie sich vor Beginn der Versorgung eine möglichst konkrete Übersicht geben, welche Leistung von welchem Träger übernommen wird und welche Kosten als Eigenanteil verbleiben. So lassen sich Überraschungen vermeiden und Ansprüche von Anfang an vollständig nutzen. Gerade beim Wechsel zwischen Häuslichkeit, Wohngemeinschaft und stationärer Versorgung können sich die Eigenanteile deutlich unterscheiden – ein Vergleich lohnt sich, am besten mit Unterstützung einer Pflegeberatung.

Siehe auch: Kostenträger, Pflegegrad, IPReG, Pflegeberatung und Pflegestützpunkt

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legt ein Mensch im Voraus fest, wen das Betreuungsgericht als rechtlichen Betreuer einsetzen soll, falls später eine gesetzliche Betreuung notwendig wird. Sie ist eines der wichtigen Vorsorgedokumente – neben der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung – und hilft, die eigene Selbstbestimmung auch dann zu wahren, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Worin unterscheidet sich die Betreuungsverfügung von der Vorsorgevollmacht? Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson unmittelbar, sodass häufig gar kein Gericht eingeschaltet werden muss. Die Betreuungsverfügung dagegen greift erst, wenn ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird: Sie bevollmächtigt niemanden direkt, sondern macht dem Gericht einen verbindlichen Vorschlag. Man kann darin festlegen, welche Person die Betreuung übernehmen soll – und ebenso ausdrücklich benennen, wer sie keinesfalls übernehmen soll.

Darüber hinaus lassen sich in einer Betreuungsverfügung persönliche Wünsche zur Lebensgestaltung, zur Pflege und zur Wohnsituation festhalten, an die sich ein späterer Betreuer halten muss – etwa der Wunsch, möglichst lange zu Hause oder in einer vertrauten Wohngemeinschaft versorgt zu werden.

Gerade in der Intensivpflege, in der weitreichende Entscheidungen über Behandlung, Beatmung oder Aufenthaltsort anstehen können, schafft eine Betreuungsverfügung Klarheit und entlastet Angehörige. Sie sollte schriftlich verfasst, mit Datum und Unterschrift versehen und sicher, aber auffindbar aufbewahrt werden; ein Hinweis bei Angehörigen oder im Zentralen Vorsorgeregister ist sinnvoll. Idealerweise wird sie mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kombiniert, sodass alle wichtigen Bereiche – rechtliche Vertretung und medizinische Wünsche – abgedeckt sind. Eine rechtliche Beratung kann helfen, die Dokumente passgenau und wirksam zu formulieren.

Damit die Betreuungsverfügung im Ernstfall auch berücksichtigt wird, sollte sie schnell auffindbar sein – ein Hinweis bei Angehörigen sowie eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister sind sinnvoll. Wichtig ist außerdem, die Wünsche so klar wie möglich zu formulieren, damit ein späterer Betreuer sie eindeutig umsetzen kann. Wer mehrere Vorsorgedokumente kombiniert – Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung –, deckt sowohl die rechtliche Vertretung als auch die persönlichen und medizinischen Wünsche umfassend ab.

Siehe auch: Gesetzliche Betreuung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Die außerklinische Intensivpflege – kurz AKI, früher oft „ambulante Intensivpflege“ oder „häusliche Intensivpflege“ genannt – ist eine hochspezialisierte Pflegeform für Menschen, deren Gesundheitszustand jederzeit lebensbedrohlich werden kann. Typische Gründe sind eine künstliche Beatmung, eine Trachealkanüle oder eine schwere, instabile Störung von Atmung und Kreislauf. „Außerklinisch“ bedeutet, dass die Versorgung nicht im Krankenhaus stattfindet, sondern dort, wo der Mensch lebt.

Was ist das Besondere an der AKI? Anders als bei einer stundenweisen häuslichen Pflege ist hier in der Regel ständig eine qualifizierte Pflegefachkraft anwesend, die den Zustand kontinuierlich überwacht und im Notfall sofort eingreifen kann. Diese ständige Interventionsbereitschaft ist das eigentliche Kennzeichen der Intensivpflege, denn ein Notfall – etwa eine verlegte Trachealkanüle oder ein Geräteausfall – kann ohne Vorwarnung auftreten und erfordert sofortiges, fachgerechtes Handeln.

Wo findet die außerklinische Intensivpflege statt? Möglich sind drei Wege: in der eigenen Häuslichkeit (häufig als 1:1-Betreuung), in einer Intensivpflege-Wohngemeinschaft, in der mehrere Betroffene gemeinsam versorgt werden, oder in einer stationären Pflegeeinrichtung. Welche Versorgungsform passt, hängt vom Pflegebedarf, der gesundheitlichen Situation und den persönlichen Wünschen ab – das Wahlrecht der Betroffenen wurde gesetzlich gestärkt.

Versorgt werden in der AKI unter anderem langzeitbeatmete Menschen, Menschen mit Tracheostoma, mit fortschreitenden neuromuskulären Erkrankungen, schweren Lungenerkrankungen oder nach langen Aufenthalten auf der Intensivstation. Ziel ist nicht nur die medizinische Stabilität, sondern ausdrücklich auch ein möglichst normaler, selbstbestimmter Alltag mit größtmöglicher Teilhabe. Rechtliche Grundlage ist seit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) der eigenständige Leistungsanspruch nach § 37c SGB V, der durch die AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert wird.

Siehe auch: IPReG, AKI-Richtlinie, Interventionsbereitschaft, Versorgungsformen, Heimbeatmung

AKI-Richtlinie (AKI-RL)

Die AKI-Richtlinie (vollständig: „Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege“) ist das zentrale Regelwerk, das festlegt, unter welchen Voraussetzungen außerklinische Intensivpflege verordnet, genehmigt und erbracht werden darf. Beschlossen hat sie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Sie konkretisiert den gesetzlichen Anspruch aus § 37c SGB V und gilt für gesetzlich Krankenversicherte. Angewendet wird sie seit dem 1. Januar 2023.

Was regelt die AKI-Richtlinie konkret? Sie bestimmt unter anderem, welche Ärztinnen und Ärzte die Leistung überhaupt verordnen dürfen und welche besondere Qualifikation dafür erforderlich ist. Sie legt fest, wie der Behandlungsplan auszusehen hat, welche Inhalte eine Verordnung umfassen muss und in welchen Fällen vor der Verordnung eine Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung durchzuführen ist. Außerdem trifft sie Aussagen zur Zusammenarbeit der Beteiligten und zur Qualität der Versorgung.

Warum ist die Richtlinie für Betroffene wichtig? Sie schafft einen verbindlichen, bundesweit einheitlichen Rahmen und damit mehr Struktur und Sicherheit. Ein wesentliches Ziel ist es, Fehlversorgung zu vermeiden und sicherzustellen, dass Chancen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands – etwa eine Verkürzung der Beatmungszeit oder die Entfernung der Trachealkanüle – tatsächlich systematisch geprüft und genutzt werden.

Die AKI-Richtlinie wird bei Bedarf angepasst. Wenn sich also Details ändern – beispielsweise zur Häufigkeit der Potenzialerhebung, zu den Fristen oder zur Qualifikation der verordnenden Ärzte –, geht das in aller Regel auf einen Beschluss des G-BA zurück. Für die Praxis bedeutet das: Verordnung, Genehmigung und Versorgung folgen einem klar definierten, nachvollziehbaren Ablauf, an dem sich Ärzte, Pflegedienste, Krankenkassen und der Medizinische Dienst gleichermaßen orientieren.

Für Betroffene und Angehörige ist es nicht nötig, die Richtlinie im Wortlaut zu kennen – entscheidend ist allein, dass die eigene Versorgung ihren Vorgaben entspricht. Genau dafür sorgt ein zugelassener, auf außerklinische Intensivpflege spezialisierter Pflegedienst, der die Anforderungen an ärztliche Qualifikation, Behandlungsplan, Potenzialerhebung und Dokumentation im Alltag verlässlich umsetzt. Bei Unsicherheiten zur Anwendung der Regeln im eigenen Fall helfen die Krankenkasse, der verordnende Arzt oder eine unabhängige Pflegeberatung weiter.

Siehe auch: Gemeinsamer Bundesausschuss, Potenzialerhebung, Verordnung, IPReG